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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen
Büros - Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen
Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und
insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie
vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich
anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S.
des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen
dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros -
Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend
und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte
Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros -
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern
berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden
Änderung des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des
Technischen Büros - Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung
ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische
Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro
verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten
Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das
Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an
einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch
zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros
- Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen,
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro
den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach
Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen
Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu
erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung
sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des
Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die
Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu
erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser
Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine
Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299
ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus
wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros -
Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist
ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer
Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die
Durchführung des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das
gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros -
Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros -
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder
zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen
Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender
Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen
Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der
Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur
Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen
verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch
zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und
solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk
gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern
vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische
Unterlagen und dgl. Des Technischen Büros - Ingenieurbüros sind
urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise
Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros -
Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte
Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist
berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma,
Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros - Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des
Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im
rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären
gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und
Technischem Büro - Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches
Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des
Technischen Büros - Ingenieurbüros vereinbart. |